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Verordnung der
Stadt Aschaffenburg für das Stadion am
Schönbusch (StadionVO) Die Stadt Aschaffenburg
erlässt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über
das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der
Fassung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27.12.2004 (GVBl Seite 540), folgende Verordnung: Inhaltsübersicht:
Seite § 1 Geltungsbereich.......................................................................................................... § 2 Aufenthalt..................................................................................................................... § 3 Eingangskontrolle....................................................................................................... § 4 Verhalten im Stadion.................................................................................................. § 5 Verbote........................................................................................................................ § 6 Ausnahmen.................................................................................................................. § 7 Anordnungen für den Einzelfall.................................................................................. § 8 Zuwiderhandlungen..................................................................................................... § 9 Haftung......................................................................................................................... § 10 Inkrafttreten................................................................................................................ § 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufenthalt (1) Im Stadion dürfen sich
nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen
Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für
die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten oder
Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions auf Verlangen der Polizei,
des Ordnungsdienstes und dem
Beauftragten der Stadt Aschaffenburg vorzuweisen und auch zur Überprüfung oder
Entwertung auszuhändigen. (2) Zuschauer haben den auf
der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegeben Platz einzunehmen.
Die in den Berechtigungsausweisen vermerkten Regelungen sind zu beachten. (3) Der unberechtigte
Aufenthalt im Stadion ist verboten.
Eingangskontrolle (1) Jeder Besucher hat die
vorgesehenen Zugänge zum Stadion und innerhalb des Stadions zu benutzen. (2) Jeder Besucher ist beim
Betreten des Stadions verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst oder der
Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert
vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. (3) Der Kontroll- und
Ordnungsdienst und die Polizei sind berechtigt, Personen – auch durch den
Einsatz technischer Hilfsmittel – darauf zu durchsuchen, ob sie aufgrund von
Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von
gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall ist der Zutritt zu
verwehren. (4) Personen, die ihre
Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen , von denen eine
Gefahr für Leben und Gesundheit oder Sachwerte Dritter ausgeht oder gegen die
ein Stadionverbot ausgesprochen wurde oder die erkennbar unter Alkohol- oder
Drogeneinfluss stehen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu
hindern; als erkennbarer Einfluss gilt jedenfalls ein Alkoholisierungsgrad ab
0,8 Promille. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des
Eintrittsgeldes besteht nicht. Verhalten im Stadion (1) Innerhalb des Stadions
hat sich jedermann so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder
mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Den Anordnungen der
Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungsdienstes, des
Rettungsdienstes, des Beauftragte der Stadt Aschaffenburg sowie des
Stadionsprechers ist Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen
nicht befolgt, kann vom Kontroll- und Ordnungsdienst aus dem Stadion verwiesen
werden. (3) Aus Sicherheitsgründen
und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der
Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer
Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Sektoren oder Blöcken – einzunehmen.
In diesem Fall besteht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung
des Eintrittsgeldes. (4) Alle Auf- und Abgänge
sowie die Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. (5) Nach Ende einer
Veranstaltung kann der Fahrzeugverkehr durch Weisung des Beauftragten der Stadt
Aschaffenburg, des Veranstalters, des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der
Polizei untersagt werden, bis eine Gefährdung von Fußgängern unwahrscheinlich
ist. § 5 Verbote (1) Den Besuchern des
Stadions ist das Mitführen, Verwenden, Anbieten und Verkaufen folgender
Gegenstände untersagt: a) Waffen, insbesondere Schuss-, Hieb-, Stoß-, Stich-
oder Reizstoffwaffen und gefährliche Werkzeuge, b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung
finden können, insbesondere Flaschen aller Art sowie Becher, Krüge, Dosen und
sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders
hartem Material hergestellt sind, c) Gegenstände, Reizstoffe sowie sonstige Stoffe mit
ätzender oder färbender Wirkung, die
ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen
geeignet sind d) Sperrige Gegenstände, insbes. Leitern, Hocker,
Stühle, Kisten, Reisekoffer e) Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere
pyrotechnische Gegenstände, f) Laserpointer, g) Fahnen- und Transparentstangen, die nicht aus Holz, länger
als 2 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, h) Instrumente oder Geräte mit mechanischer,
elektronischer oder sonstiger technischer Verstärkung oder Vorrichtung
(Lärminstrumente wie Presslufthörner, Hupen, Megaphone), i) Alkoholische
Getränke aller Art, sofern diese nicht an den zugelassenen Verkaufsflächen im
Stadion erworben wurden, j) Drogen, k) Tiere. (2) Verboten ist den
Besuchern weiterhin, a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten
und Einrichtungen, insbesondere Sitzbänke, Fassaden,
Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen,
Kamerapodeste und andere Podeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu
besteigen oder zu übersteigen, b) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind
(z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten, c) mit Gegenständen aller Art zu werfen, d) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln,
Rauchbomben, Bengalfackeln oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen
oder abzuschießen, e) ohne besondere Erlaubnis Waren, Eintrittskarten und
Drucksachen zu verkaufen, gewerbliche Leistungen anzubieten oder auszuführen
sowie Gegenstände zu lagern, f) ohne besondere
Erlaubnis Flugblätter, Reklamezettel, Plakate und Transparente geschäftlichen
oder politischen Inhalts mitzuführen, zu verteilen oder anzuschlagen, g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu
beschriften, zu bemalen oder zu bekleben, h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten
oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen,
zu verunreinigen, i) gewaltverherrlichendes,
rassistisches, fremdenfeindliches oder politisch radikales Propagandamaterial
mitzuführen, entsprechende Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie
Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren, j) erkennbar
betrunken oder unter Drogeneinfluss stehend das Stadiongelände zu betreten oder
sich aufzuhalten k) das Stadion ohne Berechtigungsnachweis mit
Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von
Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken, l) Verkehrsflächen,
insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und ungenehmigte Verkaufsstände
aufzustellen, m) in den Zu- und Aufgängen der Tribüne sowie der Sitz-
und Stehwälle, in allen anderen Auf- und Abgängen sowie in Rettungs- und
Fluchtwegen zu sitzen, zu stehen oder sich aufzuhalten. n) sich auf die Sitzschalen der Sitztribünen zu stellen o) Fahrzeuge oder Gegenstände auf den Rettungswegen und
Feuerwehranfahrtszonen abzustellen. p) Fahnen, Plakate und ähnliche Kundgebungsmittel an den Zäunen des
Spielfeldes anzubringen, wenn dadurch die freie Sicht der Besucher
beeinträchtigt wird. Ausnahmen (1) Von den Vorschriften
dieser Verordnung kann die Stadt Aschaffenburg in Einzelfällen Ausnahmen
genehmigen, wenn keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu
befürchten ist. Die Genehmigung wird in stets widerruflicher Weise erteilt. Sie
kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. (2) Nach Absprache zwischen
Veranstalter und der Polizei dürfen Personen mit einer schriftlichen
Bestätigung des Veranstalters Fahnen führen, die über die in § 5 Abs. 1 Buchst.
g genannten Maße hinausgehen, oder entgegen § 5 Abs. 1 Buchst. h Megaphone
führen. (3) Die Verbote in § 5 Abs.
1 dieser Verordnung gelten nicht für dienstlich mitgeführte
Ausrüstungsgegenstände, Waffen o. ä. vom im Stadion eingesetzten Polizei- und
Ordnungskräften.
§ 7 Anordnungen für den Einzelfall (1) Die Stadt Aschaffenburg
kann im Vollzug des Art. 23 LStVG zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter,
insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder
Besitz, Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Den damit
zusammenhängenden Weisungen der Polizei und der Beauftragten der Stadt
Aschaffenburg ist Folge zu leisten.
§ 8 Zuwiderhandlungen(1) Gemäß Art. 23 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 LStVG i. V.
m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG), kann mit Geldbuße
bis 1.000,00 € belegt werden, wer a) sich unberechtigt im Geltungsbereich dieser
Verordnung aufhält, seine Eintrittskarte, seinen Berechtigungsausweis nicht
vorzeigt, nicht seinen auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einnimmt, sich
nicht vom Kontroll- und Ordnungsdienst oder der Polizei untersuchen lässt oder
mitgeführte Gegenstände nicht vorzeigt gem. §§ 2 und 3 dieser Verordnung, b) sich so verhält, dass ein anderer gefährdet,
geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder
belästigt wird, nicht der Zuweisung eines anderen Platzes durch Polizei oder
Kontroll- und Ordnungsdienst folgt, Auf- und Abgänge sowie Flucht- und
Rettungswege nicht frei hält, als Fahrzeuglenker den Weisungen des
Veranstalters, des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei nicht folgt oder
den Anweisungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes, des
städtischen Aufsichtsbefugten oder des Stadionsprechers nicht Folge leistet
gem. § 4 dieser Verordnung, c) dem Verbot des Mitführens, Verwenden, Anbieten oder
Verkaufen von Gegenständen i. S. d. § 5 Abs. 1 dieser Verordnung
zuwiderhandelt, d) dem Verbot von Handlungen i. S. d. § 5 Abs. 2 dieser
Verordnung zuwiderhandelt. (2) Personen, die gegen
Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, können ohne Einschränkung aus dem
Stadion verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden. Dabei
einbehaltene Zutrittsberechtigungen wie Jahres- bzw. Dauerkarten sind an den
Aussteller zurückzugeben. (3) Gegen Personen, die
durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Stadions im Zusammenhang mit
einem Fußballspiel die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen
oder gefährden, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Der hiervon betroffene
Besucher ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten dem Deutschen
Fußballbund übermittelt werden, der darüber befindet, ob ein Stadionverbot mit
bundesweiter Wirksamkeit ausgesprochen wird. Im Falle eines Stadionverbotes, dem ein
schuldhaftes Handeln des Besuchers zugrunde liegt, besteht kein Anspruch auf
Erstattung des Kaufpreises für Eintrittskarten, auch nicht für Jahreskarten. (4) Andere
Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei
öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schuss-, Hieb- oder Stichwaffen
verbieten, bleiben unberührt. (5) Personen, die verbotene
Handlungen i. S. d. § 5 dieser Verordnung begehen, werden im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen zu Schadensersatz herangezogen, soweit durch ihre
Handlungen ein Schaden entstanden ist. (6) Verbotenerweise
mitgeführte Sachen werden sichergestellt, soweit sie für ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren benötigt werden. Im Übrigen hat der Besucher, der
verbotene Sachen mitführt, die Wahl, ob er mit diesen Sachen das Stadion
verlässt oder auf das Eigentum an den Sachen verzichtet und sie dem
Ordnungsdienst oder der Polizei zur Vernichtung übergibt. Ein Anspruch auf
Rückgabe derselben besteht in dem letztgenannten Fall nicht. (7) Die Rechte des Inhabers
des Hausrechtes bleiben unberührt. § 9 Haftung (1) Das Betreten und
Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden,
die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Stadt Aschaffenburg nicht. Eine
Haftung für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist ausgeschlossen. (2) Unfälle oder Schäden
sind dem Veranstalter und den Beauftragten der Stadt Aschaffenburg sofort
anzuzeigen. (3) Die Stadt haftet für
Personen- und Sachschäden, auch solche, die infolge des baulichen Zustandes des
Stadions oder aufgrund von Umbaumaßnahmen entstehen, nur dann, wenn sie oder
ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen diese zu vertreten haben und Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt
am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. (2) Gleichzeitig tritt die
Stadionordnung der Stadt Aschaffenburg für das Stadion am Schönbusch vom
08.11.1994 außer Kraft. Aschaffenburg, den 27.08.2008 Stadt Aschaffenburg Klaus Herzog |
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